Amtliche Abnahmen
Amtliche Abnahmen nach der AwSV
Die Prüfpflichten für die Lagerung von Heizöl EL
– also den Heizöltank – werden in der „Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) geregelt. Diese Verordnung
ist seit dem 1. August 2017 bundesweit gültig. Es sind sowohl einmalige
als auch wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben.
Ob und welche Prüfungen erforderlich sind, hängt von folgenden
Eigenschaften der Anlage ab:
- Lagervolumen/Größe des Heizöltanks
- Standort der Anlage (oberirdisch/unterirdisch oder innerhalb/außerhalb von Schutzgebieten)
- Ein oberirdischer Öltank wird in Räumen aufgestellt, dazu zählt auch der Keller.
Wiederkehrende Prüfpflicht für Heizöltanks
Es gilt eine wiederkehrende Prüfpflicht für
- alle unterirdischen Tanks
- oberirdische Anlagen größer als 1.000 Liter in Schutzgebieten
- alle Tanks mit mehr als 10.000 Litern Volumen
- Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüflisten festgelegt, gelten diese.
Der Betreiber ist für seine Tankanlage verantwortlich. Er muss
regelmäßig schauen, ob die Anlage in Ordnung ist. Sollte die Anlage
wiederkehrend prüfpflichtig sein, ist er dafür verantwortlich,
rechtzeitig einen Sachverständigen zur Überprüfung der Anlage zu
beauftragen. Festgestellte Mängel sind durch einen Fachbetrieb nach Wasserrecht zu beheben.
Überprüfung von Anlagen
Amtliche Abnahmen nach der AwSV (Anlagenverordnung) durch einen zugelassenen Sachverständigen, den wir auf Wunsch gern bestellen.
Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme, die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen beginnen jeweils mit dem Eintritt der Sachverständigen in die jeweilige wiederkehrende Prüfung.